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BtMBinHV

Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung

Hinweis
Diese Seite stellt nur die konsolidierte Fassung der BtMBinHV dar. Die komplette Darstellung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung befindet auf einer gesonderten Seite.

Aufgrund des § 12 Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) wird verordnet:

§ 1

Wer Betäubungsmittel nach § 12 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe ein amtliches Formblatt (Abgabebeleg) auszufertigen.

§ 2

(1) Der Abgebende hat auf allen Teilen des Abgabebelegs (Abgabemeldung, Empfangsbestätigung , Lieferschein und Lieferscheindoppel) übereinstimmend folgende Angaben zu machen:

  1. BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden; bei Abgebenden mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der abgebenden Betriebsstätte,
  2. BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Erwerbers; bei Erwerbern mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der erwerbenden Betriebsstätte,
  3. für jedes abgegebene Betäubungsmittel:
    a) Pharmazentralnummer,
    b) Anzahl der Packungseinheiten,
    c) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl),
    d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:
    – bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,
    – bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,
    – bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,
  4. Abgabedatum,

Der Abgebende hat den Abgabebeleg eigenhändig mit Tintenstift oder Kugelschreiber zu unterschreiben.

(2) Ist der Abgebende oder Erwerber eine in § 4 Abs. 2 § 26 des Betäubungsmittelgesetzes genannte Behörde oder Einrichtung, so entfällt die Angabe der BtM–Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2. Die Angabe der Pharmazentralnummern des Betäubungsmittels nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entfällt, wenn eine solche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht bekannt gemacht wurde.

(3) Die Angaben nach Abs. 1 Satz 1 sind mit Tintenstift, Kugelschreiber oder maschinell ohne Radierungen, Änderungen und Streichungen deutlich lesbar vorzunehmen.

§ 3

(1) Die Empfangsbestätigung und der Lieferschein sind dem Erwerber zusammen mit dem Betäubungsmittel zu übersenden.

(2) Zur Meldung der Abgabe nach § 12 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Abgabemeldung spätestens an dem auf die Abgabe folgenden Werktag zu übersenden.

(3) Das Lieferscheindoppel ist vorbehaltlich der Vorschrift des § 4 Abs. 2 bis zum Eingang der Empfangsbestätigung aufzubewahren.

§ 4

(1) Der Erwerber hat

  1. die Angaben auf den ihm zugegangenen Teilen des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) zu prüfen,
  2. gegebenenfalls von ihm festgestellte Abweichungen auf diesen in erkennbarer Weise und so zu vermerken, daß die Angaben des Abgebenden als solche nicht verändert werden,
  3. diese Teile mit dem Empfangsdatum zu versehen und eigenhändig mit Tintenstift oder Kugelschreiber zu unterschreiben und
  4. die Empfangsbestätigung spätestens an den auf den Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag dem Abgebenden zurückzusenden.

(2) Der Abgebende hat im Falle des Absatzes 1 Nr. 2

  1. auf dem Lieferscheindoppel
    a) das Empfangsdatum der Empfangsbestätigung und
    b) die von dem Erwerber nach Absatz 1 Nr. 2 vermerkten Abweichungen als solche erkennbar einzutragen und sich zu ihrer Richtigkeit zu erklären und sodann
  2. das Lieferscheindoppel dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens an dem auf den Empfang der Empfangsbestätigung folgenden Werktag zu übersenden.

§ 5

Die Empfangsbestätigungen oder bis zu deren Eingang die Lieferscheindoppel sind vom Abgebenden nach Abgabedaten, die Lieferscheine vom Erwerber nach Erwerbsdaten geordnet drei Jahre gesondert aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Behörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen. Die Frist beginnt für den Abgebenden mit dem Abgabedatum, für den Erwerber mit dem Datum des Empfangs der Betäubungsmittel.

§ 6

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt das amtliche Formblatt (Abgabebeleg) heraus und macht es im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weißt die BtM-Nummern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) den berechtigten Personen und Personenvereinigungen zu und macht die Pharmazentralnummern für Betäubungsmittel (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) im Bundesanzeiger bekannt.

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 einen Abgabebeleg nicht ausfertigt,
  2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 auf einem Abgabebeleg eine Angabe nicht, nicht richtig , nicht vollständig , nicht übereinstimmend oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
  3. entgegen § 2 Abs, 1 Satz 2 den Abgabebeleg nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt,
  4. entgegen § 3 Abs. 3 das Lieferscheindoppel nicht aufbewahrt,
  5. entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder den Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum versieht, nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt oder festgestellten Abweichungen in ihnen nicht oder nicht vorschriftsmäßig vermerkt oder die Empfangsbestätitgung nicht rechtzeitig zurücksendet,
  6. entgegen § 4 Abs. 2 das Lieferscheindoppel nicht mit dem Empfangsdatum der Empfangsbestätigung versieht, vermerkte Abweichungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig auf dem Lieferscheindoppel einträgt oder dieses nicht rechtzeitig dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übersendet oder
  7. entgegen § 5 die dort bezeichneten Teile des Abgabebelegs nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt.

§ 8

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Verordnung über den Bezug von Betäubungsmitteln vom 17. November 1972 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 775), mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 8, die am 1. Februar 1982 außer Kraft treten, und des § 3 Satz 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, die am 31. Dezember 1984 außer Kraft treten und
  2. die Verordnung über die Ausnahme von der Meldepflicht nach der Verordnung über den Bezug von Betäubungsmitteln vom 9. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2448).

(3) Das nach der Verordnung über den Bezug von Betäubungsmitteln vorgeschriebene amtliche Formblatt „Erwerbsbeleg“ darf noch bis zum 31. Dezember 1982 mit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß Teil I anstelle der Abgabemeldung, Teil II anstelle der Empfangsbestätigung, Teil III anstelle des Lieferscheins und eine weitere Durchschrift oder Ablichtung anstelle des Lieferscheindoppels des nach §1 vorgeschriebenen Abgabebelegs tritt.

Datei erstellt durch Matthias Schindler


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